Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH für Leistungen im Hospitality-, Konferenz- und Eventbereich (insb. BayArena Plus)
1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Leistungen, die die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH (nachfolgend „Bayer 04 Fußball") oder ein von Bayer 04 Fußball beauftragter Dritter gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Veranstalter") im Hospitality-, Konferenz- und Eventbereich (insb. BayArena-Plus) erbringt, z. B. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten für Seminare, Konferenzen, Präsentationen u. ä., Verkauf von Speisen und Getränken, Organisation von Veranstaltungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nicht, auch wenn Bayer 04 Fußball deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Veranstalters unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen durch Bayer 04 Fußball gegenüber dem Vertragspartner nicht, dass Bayer 04 Fußball dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt.
1.3 Änderungen der AGB durch Bayer 04 Fußball werden durch Angebot von Bayer 04 Fußball und Annahme des Veranstalters vereinbart. Das entsprechende Angebot von Bayer 04 Fußball erfolgt durch Mitteilung der inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Veranstalter oder Übersendung neuer AGB (unter Hinweis darauf, dass Änderungen vorgenommen wurden). Schweigt der Veranstalter auf das Angebot von Bayer 04 Fußball und/oder widerspricht er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung (oder Übersendung neuer AGB), so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern Bayer 04 Fußball den Veranstalter in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.
2 Vertragsschluss
2.1 Dem Veranstalter von Bayer 04 Fußball übermittelte Angebote haben, sofern im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist, eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen (Annahmefrist).
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Veranstalter (Annahme) binnen der Annahmefrist zustande. Die verspätete Annahme stellt ein neues Angebot des Veranstalters dar und bedarf der schriftlichen Annahme durch Bayer 04 Fußball.
3 Vertragsinhalte
3.1 Der Leistungsumfang von Bayer 04 Fußball umfasst, abhängig von der konkreten Vereinbarung zwischen Bayer 04 Fußball und dem Veranstalter, die zeitweise Überlassung von Konferenz- und Veranstaltungsräumen von Bayer 04 Fußball zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Konferenzen, Präsentationen, Tagungen etc. sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen von Bayer 04 Fußball (z. B. Catering). Bayer 04 Fußball verpflichtet sich, die vom Veranstalter bestellten und von Bayer 04 Fußball zugesagten Leistungen zu erbringen; die Abtretung von Ansprüchen des Veranstalters gegen Bayer 04 Fußball bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bayer 04 Fußball.
3.2 Der Veranstalter verpflichtet sich, die für die Leistungen von Bayer 04 Fußball vereinbarten bzw. geltenden Preise (Mietpreis, Entgelt für Speisen und Ge-tränke etc.) zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen von Bayer 04 Fußball an Dritte. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
4.1 Rechnungen von Bayer 04 Fußball sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen gelten binnen drei Tagen nach Versendung als zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird.
4.2 Die Kosten des Zahlungsverkehrs sind vom Veranstalter zu tragen; ggf. anfallende Transaktionskosten gehen voll zu Lasten des Veranstalters.
4.3 Bayer 04 Fußball ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Veranstalters ist Bayer 04 Fußball berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche von Bayer 04 Fußball bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für Zahlungsverzug.
4.5 Der Veranstalter teilt Bayer 04 Fußball unmittelbar nach Vertragsschluss die gültige Rechnungsanschrift mit (falls diese von der Bestelleranschrift abweicht). Sollte diese Bayer 04 Fußball zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht oder nicht richtig vorliegen und eine Neuausstellung mit korrigierter Rechnungsanschrift erforderlich werden, so wird dem Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 8,00 € in Rechnung gestellt.
4.6 Die Aufrechnung ist seitens des Veranstalters nur mit solchen Forderungen gegen Bayer 04 Fußball zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt sinngemäß für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
5 Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Veranstalters
5.1 Veranstaltungsaufbau: Der Veranstalter ist verpflichtet, vor Abschluss des Veranstaltungsvertrages aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Bayer 04 Fußball schriftlich mitzuteilen:
- den Namen des Veranstaltungsleiters,
- ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Veranstalters den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen,
- die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/Bühnen/Tribünen, Laufstegen oder Vorbühnen,
- ob bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische/mechanische Einrichtungen eingebracht oder von der Decke abgehängt werden,
- ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen,
- ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden,
- ob feuergefährliche Handlungen/pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen, der Einsatz von Waffen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht durch Behörden beachten),
- ob Ausschmückungen, Dekorationen/Ausstattungen/Requisiten eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen)
- ob der Einsatz oder die Ausstellung von Fahrzeugen auf Flächen der BayArena geplant ist.
5.1.2. Veränderung der Bestuhlung: Sollte der Veranstalter am Veranstaltungstag oder am Vortag Änderungswünsche an der Bestuhlungsform, die im Vertrag festgelegt wurde, haben, so ist eine Veränderung nur nach vorheriger Zustimmung mit Bayer 04 Fußball möglich. Für den kurzfristigen Umbau eines Konferenz-raumes wird pauschal 150,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
5.2 Brandmeldeanlage: In den Versammlungsräumen der BayArena ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Verwendung von Vorrichtungen, die Rauch, Feuer, Hitze und/oder besondere Staubentwicklung erzeugen, sowie Nebelmaschinen, Fackeln, Kerzen etc. müssen durch den Veranstalter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Veranstalters bei der Anzeige entsprechen-der Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Veranstalter weiterberechnet.
5.3 Technische Probe (§ 40 VStättVO): Bei einer genutzten Fläche von mehr als 200 m² Grundfläche auf Bühnen und Szenenflächen ist grundsätzlich vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau durchzuführen, wenn nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet werden kann. Bayer 04 Fußball entscheidet auf Grundlage der Angaben zu Nr. 5.1 (ggf. in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden), ob auf die Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe mindestens 24 Stunden zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitteilen.
5.4 Genehmigungen und Meldungen: Der Veranstalter hat die nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Anmeldungen etc. rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Pflichten auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu erfüllen. Auch die Anmeldung und
Zahlung der GEMA-Gebühr sowie die Einholung der Erlaubnis der GEMA für Musikaufnahmen und Musikwiedergabe ist Angelegenheit des Veranstalters. Bayer 04 Fußball ist berechtigt, hierüber einen Nachweis zu verlangen.
6 Verantwortliche Personen
6.1 Verantwortung des Veranstalters: Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der ihm überlassenen Räumlichkeiten etc., insbesondere bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten und verlegten Kabel sowie bühnen-, studio- und beleuchtungstechnische Einrichtungen, für die Dauer der Nutzungszeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der VStättVO und der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ einzuhalten.
6.2 Leiter der Veranstaltung: Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter nimmt für den Veranstalter die entsprechenden Funktionen und Aufgaben nach der VStättVO wahr. Der Veranstaltungsleiter hat bei Übergabe der Räumlichkeiten und während der Veranstaltung anwesend zu sein. Er hat sich im Vorfeld der Veranstaltung mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.
Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er muss während der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem von Bayer 04 Fußball benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung (siehe hierzu auch Ziffer 7) nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters wird durch einen von Bayer 04 Fußball benannten Ansprechpartner unterstützt. Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Jugendschutzgesetz, Nichtraucherschutzgesetz) sowie sonstige einschlägige Regelungen (Stadion-/Hausordnung) gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen.
6.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik (nachfolgend der Verantwortliche) müssen durch den Veranstalter gestellt werden. Bayer 04 Fußball bestimmt auf Grund der Veranstaltungsangaben über den Qualifikationsgrad der verantwortlichen Fachkräfte. Der Verantwortliche wird durch einen von Bayer 04 Fußball benannten Ansprechpartner gleicher Qualifikation unterstützt. Bayer 04 Fußball steht weiterhin und uneingeschränkt die letztendliche Entscheidung zu technischen und sicherheitstechnischen Fragen zu.
Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf einer genutzten Szenenfläche über 200 m² sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ geleitet und beaufsichtigt werden. Ist die genutzte Szenenfläche zwischen 100 m² und 200 m², genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf einer genutzten Szenenfläche von mehr als 200m² muss in der Versammlungsstätte mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Bei Szenenflächen zwischen 100 m² und 200 m² reicht die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
Wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vor der Veranstaltung von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. von Fachkräften überprüft wurden, von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, kann auf Grundlage einer von Bayer 04 Fußball durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall die notwendige technische Aufsicht durch eine Fachkraft oder durch eine sonstige „Aufsicht führende Person“ wahrgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sich diese Person eigenständig mit den technischen Einrichtungen vor Ort vertraut gemacht hat.
6.4 Verantwortung der Bayer 04 Fußball: Bayer 04 Fußball und die von ihr hierzu beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet, stichprobenweise die Einhaltung der VStättVO und dieser Sicherheitsrichtlinien zu kontrollieren. Hierzu ist Bayer 04 Fußball jederzeit Zugang zu den angemieteten Räumen und Flächen zu gewähren. Bei Verstoß gegen jedwede Sicherheitsbestimmung kann Bayer 04 Fußball vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist Bayer 04 Fußball berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
7 Nutzungsbedingungen, Sicherheitsbestimmungen, Mitwirkungspflichten des Veranstalters
7.1 Die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten und Einrichtungen steht dem Veranstalter nur für den vereinbarten Nutzungszweck zu. Eine Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bayer 04 Fußball.
7.2 Die Untervermietung oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Veranstalter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bayer 04 Fußball. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, soweit der Veranstalter nicht Verbraucher ist.
7.3 Die vereinbarte Mietzeit enthält Auf- und Abbauzeiten am Tag der Veranstaltung. Zusätzlich benötigte Auf- und Abbauzeiten müssen vorab mit Bayer 04 Fußball abgestimmt werden. Für zusätzliche Auf- und Abbauzeiten werden von Bayer 04 Fußball Kosten in Höhe von 50 % der Raummiete je Auf- und Abbautag für die vereinbarte Mietzeit berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
7.4 Wird die mit Bayer 04 Fußball vereinbarte Mietzeit vom Veranstalter überschritten, so ist Bayer 04 Fußball berechtigt, dem Veranstalter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung für jede weitere angefangene Stunde anteilig einen der vereinbarten Miete entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren und/oder weiteren Schadens durch Bayer 04 Fußball bleibt unberührt.
7.5 Der Veranstalter wird Bayer 04 Fußball spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung einen genauen Ablaufplan für die Veranstaltung vorlegen und diesen mit Bayer 04 Fußball abstimmen. Nach Abstimmung des Ablaufplanes erfolgt die Terminvergabe für Übernahme und Rücknahme der Räumlichkeiten und Einrichtungen durch Bayer 04 Fußball.
7.6 Technische Einrichtungen: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätten dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Bayer 04 Fußball bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart, hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass Bayer 04 Fußball vorinstalliertes eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
7.7 Das Gebäude und das zugehörige Gelände sind aus sicherheitstechnischen Gründen videoüberwacht.
7.8 Bauhöhen: Die nutzbaren Bauhöhen sind in einigen Bereichen der BayArena eingeschränkt. Diese Bereiche sind in den Grundrissplänen gekennzeichnet. Eine Überschreitung der angegebenen Höhe ist an diesen Stellen nicht zulässig.
7.9 Wird bei der Übergabe der Räumlichkeiten und Einrichtungen an den Veranstalter ein Übergabeprotokoll erstellt und werden vom Veranstalter keine Beanstandungen erhoben, gelten die Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Veranstalter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Sobald ein Schaden fest-gestellt wird, muss dieser vom Veranstalter an Bayer 04 Fußball gemeldet werden. Dieser wird in einem Schadensprotokoll aufgenommen und nach dem Abbau der Veranstaltung beidseitig zur Kenntnis genommen. Nach Beendigung der Veranstaltung werden diese Schäden auf Kosten des Veranstalters beseitigt.
7.10 Der Veranstalter hat die Räumlichkeiten und Einrichtungen nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand an Bayer 04 Fußball zurückzugeben. Die Endreinigung der Räumlichkeiten und Einrichtungen erfolgt durch Bayer 04 Fußball und wird wie vereinbart berechnet.
7.11 Das vom Veranstalter bei Bayer 04 Fußball gebuchte Personal wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab einer Stunde vor Veranstaltungsbeginn bis eine Stunde nach Veranstaltungsende von Bayer 04 Fußball bzw. einem Dienstleister von Bayer 04 Fußball zur Verfügung gestellt und berechnet. Das erforderliche Sicherheitspersonal (je nach Veranstaltung behält sich Bayer 04 Fußball vor, entsprechendes Personal zu Lasten des Veranstalters zu buchen) und die Betreuung der Sanitäreinrichtungen werden durch Bayer 04 Fußball bzw. einen Dienstleister von Bayer 04 Fußball zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter.
7.12 Vollständige Listen der Personen des Auf- und Abbauteams sowie Teilnehmer- bzw. Gästelisten (Anzahl) und KFZ-Kennzeichen von Fahrzeugen, denen Bayer 04 Fußball gemäß Angebot eine Einfahrtsgenehmigung erteilt, sind Bayer 04 Fußball rechtzeitig vor Aufbaubeginn bzw. Zutritt zum Stadiongelände zur Verfügung zu stellen.
8 Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
8.1 Im Falle der Stornierung eines Vertrags durch den Veranstalter hat dieser – abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung – folgende Stornierungsgebühr zu leisten:
- Zugang der schriftlichen Stornierung bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums: kostenfreie Stornierung
- Zugang der schriftlichen Stornierung bis spätestens 14 Werktage vor Beginn des Leistungszeitraums: 50 % des Nettoauftragswerts
- Zugang der schriftlichen Stornierung bis spätestens sieben Werktage vor Beginn des Leistungszeitraums: 90 % des Nettoauftragswerts
- Später eingehende Stornierungen werden mit 100 % des Nettoauftragswerts berechnet.
Der Nettoauftragswert umfasst alle vom Veranstalter beauftragten Leistungen (ohne gesetzliche Umsatzsteuer).
8.2 Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
9 Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit
9.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, Bayer 04 Fußball bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmer- bzw. Gästezahl anzugeben. Eine Änderung der angegebenen Teilnehmerzahl muss Bayer 04 Fußball umgehend, spätestens jedoch 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn, vom Veranstalter mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Diese Teilnehmerzahl gilt als Berechnungsgrundlage.
Spätere Reduktion der Teilnehmerzahl ist nur mit Zustimmung von Bayer 04 Fußball möglich. Sollte sich die vertragliche Teilnehmerzahl um mehr als 30 % reduzieren, greift folgende Regelung:
- Zugang der schriftlichen Reduktion der Teilnehmerzahl bis spätestens 14 Werktage vor Beginn des Leistungszeitraums: 50 % des Nettoauftragswerts je Person
- Zugang der schriftlichen Reduktion der Teilnehmerzahl bis spätestens sieben Werktage vor Beginn des Leistungszeitraums: 90 % des Nettoauftragswerts je Person
9.2 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, ist Bayer 04 Fußball berechtigt, dem Veranstalter die dadurch entstandenen zusätzlichen Leistungen und Kosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, Bayer 04 Fußball hat die Verschiebung zu vertreten.
10 Catering
10.1 Das Catering in der BayArena wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nach Wahl von Bayer 04 Fußball über einen der in der BayArena tätigen Caterer bezogen.
10.2 Ist zwischen Veranstalter und Bayer 04 Fußball vereinbart, dass der Veranstalter einen Fremdcaterer einbringt, so ist an Bayer 04 Fußball eine angemessene Nutzungsausfallpauschale zu entrichten.
10.3 Der Veranstalter gewährleistet, dass die Räume im Falle der Vergabe des Caterings an einen Fremdcaterer rechtzeitig und in sauberem und einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Er stellt ebenfalls sicher, dass durch das Catering anfallender Abfall gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften entsorgt wird; insbesondere entsorgt der Veranstalter Speisereste spätestens in direktem Anschluss an die Veranstaltung auf eigene Kosten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Veranlassung der Entsorgung durch Bayer 04 Fußball. Der Veranstalter ist verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten zzgl. einer Abwicklungspauschale in Höhe von 20 % der angefallenen Kosten zu tragen.
11 Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften
11.1. Technische Einrichtungen, Installationen, Anschlüsse oder sonstige Einrichtungen müssen vom Veranstalter mit Bayer 04 Fußball vorab abgestimmt und in angemessener Höhe gesondert vergütet werden.
11.2. Anfallende Stromkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, anhand der Leistungsangaben der Anlagetechnik be- und abgerechnet.
11.3. Störungen an den von Bayer 04 Fußball zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Störungen, die Bayer 04 Fußball nicht zu vertreten hat, berechtigen den Veranstalter nicht, Zahlungen zurückzubehalten oder zu mindern.
12 Haftung des Veranstalters
12.1 Der Veranstalter haftet für alle durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeiter und sonstige Dritte aus seinem Risikobereich schuldhaft verursachten Schäden an den Veranstaltungsräumen, Einrichtungen und Inventar.
12.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, zur Abdeckung der durch diesen Vertrag zu übernehmenden Verpflichtungen eine angemessene Personen-, Sachschaden- und Miethaftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen eine Woche vor Veranstaltungsbeginn Bayer 04 Fußball durch Vorlage der Prämienquittung nachzuweisen.
13 Mitgebrachte Gegenstände
13.1 Die Einbringung eigener Ausstattung und Gegenstände (z. B. Mobiliar, Dekoration, Technik etc.) des Veranstalters oder von ihm beauftragter Dritter ist im Vorfeld mit Bayer 04 Fußball abzustimmen.
13.2 Vom Veranstalter und/oder seinen Gästen mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Veranstalters bzw. seiner Gäste in den Veranstaltungsräumen von Bayer 04 Fußball. Bayer 04 Fußball übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Bayer 04 Fußball sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
13.3 Brandingaktivitäten, insbesondere Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern oder anderen Werbe-mitteln bedürfen der Zustimmung von Bayer 04 Fußball und werden von Bayer 04 Fußball grundsätzlich gesondert berechnet.
13.4 Selbstmitgebrachte Ausstattung hat den jeweils geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Anwendung und Sicherheit zu entsprechen (z. B. AnlPrüfVO, TPrüfVO, LärmVO, Unfallverhütungsvorschriften usw.). Der Veranstalter hat insbesondere die baurechtlichen und feuersicherheitstechnischen Bestimmungen zu beachten. Bayer 04 Fußball ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen/Anbringen mitgebrachter Ausstattung stets mit Bayer 04 Fußball abzustimmen.
13.5 Aufbau, Nutzung und Abbau der mitgebrachten Ausstattung sind vom Veranstalter fachmännisch vorzunehmen, sodass gesundheitliche Schädigungen und Beschädigungen der Substanz der Räumlichkeiten und Einrichtungen von Bayer 04 Fußball ausgeschlossen sind. Bauliche Veränderungen sind nicht gestattet. Ausgewiesene Fluchtwege sind zwingend einzuhalten.
13.6 Mitgebrachte Ausstattung ist vom Veranstalter unverzüglich nach Ende der Veranstaltung auf eigene Kosten zu entfernen. Bayer 04 Fußball ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände zu entfernen und auf Kosten des Veranstalters einzulagern oder nach Verstreichen einer von der Bayer 04 Fußball gesetzten angemessenen Frist auf Kosten des Veranstalters zu entsorgen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann Bayer 04 Fußball die Ausstattung im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
13.7 Sollten für den Aufbau einer Veranstaltung Anlieferungen notwendig sein, ohne dass der Veranstalter vor Ort ist, werden diese von Bayer 04 Fußball nur dann entgegengenommen, wenn sie der Veranstaltung eindeutig zugeordnet werden können. Dem Veranstalter obliegt es, alle angenommenen Lieferungen in die entsprechenden Lagerräumlichkeiten oder Ausstellungsflächen zu transportieren oder transportieren zu lassen. Bayer 04 Fußball haftet nicht für während
oder anlässlich der Anlieferung entstandene Schäden oder Diebstahl, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Bayer 04 Fußball sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen der Transport oder die Anlieferung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
14 Haftung von Bayer 04 Fußball
14.1 Bayer 04 Fußball haftet – sofern und soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben – unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von Bayer 04 Fußball gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen.
14.2 Für sonstige Schäden haftet Bayer 04 Fußball im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur wie folgt:
14.2.1 Bayer 04 Fußball haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Bayer 04 Fußball oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
14.2.2 Für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens ist die Haftung ausgeschlossen.
14.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von Bayer 04 Fußball auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen, soweit diese nicht bei Übergabe vom Veranstalter beanstandet wurden. Die Ziffern 14.1 und 14.2 bleiben unberührt.
14.4. Bayer 04 Fußball übernimmt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung für die Nutzung der Garderobe oder sonstige mitgebrachte Gegen-stände.
15 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht/Namensrecht
15.1 Der Veranstalter darf den Namen und die angemeldeten oder eingetragenen Marken von Bayer 04 Fußball im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bayer 04 Fußball und – sofern vereinbart – nur nach Zahlung der von Bayer 04 Fußball geforderten, angemessenen Lizenzgebühr nutzen.
15.2 Die BayArena Leverkusen ist ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk. Unbeschadet des § 59 UrhG bedürfen die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung von Abbildungen des Stadions der ausdrücklichen Zustimmung von Bayer 04 Fußball. Hierfür anfallende Lizenzgebühren werden in angemessener Höhe gesondert berechnet.
15.3 Im Fall der unberechtigten Nutzung von Namen, Marken etc. von Bayer 04 Fußball und/oder Abbildungen des Stadions ist Bayer 04 Fußball berechtigt, als Vertragsstrafe das Fünffache der von Bayer 04 Fußball üblicherweise in Rechnung gestellten Lizenzgebühr zu verlangen. Bayer 04 Fußball behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vor.
16 Rücktritt/Kündigung durch Bayer 04 Fußball
16.1 Bayer 04 Fußball ist nach den gesetzlichen Regeln zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt, wenn
- eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Bayer 04 Fußball gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wird;
- die vereinbarte Vergütung auch nach Verstreichen einer von der Bayer 04 Fußball gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vollständig geleistet wird.
16.2 Bayer 04 Fußball ist ferner berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen zu kündigen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor bei
- der unplanmäßigen Ansetzung von Sportveranstaltungen, bei der die vermieteten Räumlichkeiten von Bayer 04 Fußball anderweitig benötigt werden;
- Unter- oder Weitervermietung unter Verstoß gegen Ziffer 7.2;
- einer nachhaltigen Verletzung einer Vertragspflicht des Veranstalters, nach fruchtlosem Ablauf einer von der Bayer 04 Fußball zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist;
- höherer Gewalt oder anderen von Bayer 04 Fußball nicht zu vertretenden Umstände, die die Erfüllung des Vertrages für Bayer 04 Fußball unmöglich oder unzumutbar machen;
- Buchung der Veranstaltung unter Angabe irreführender und/oder falscher wesentlicher Tatsachen, z. B. über den Zweck der Veranstaltung oder den Veranstalter;
- begründetem Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit und/oder das Ansehen von Bayer 04 Fußball in der Öffentlichkeit gefährden könnte.
16.3 Bei berechtigtem Rücktritt bzw. berechtigter Kündigung von Bayer 04 Fußball entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz. Der Anspruch von Bayer 04 Fußball auf Ersatz des Bayer 04 Fußball entstehenden Schadens und/oder der Bayer 04 Fußball entstandenen Aufwendungen bleibt davon unberührt.
17 Vertraulichkeit
17.1 Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Informationen, Daten und Unterlagen, von denen er im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangt, streng vertraulich zu behandeln. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für den Fall, dass ein Vertragsschluss nicht zustande kommt. Sie gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
17.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von Euro 6.000,- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bayer 04 Fußball behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor. Bereits gezahlte Vertragsstrafen werden hierauf angerechnet.
18 Schlussvorschriften
18.1 Es gilt die Stadionordnung von Bayer 04 Fußball. Diese sind während der Geschäftszeiten von Bayer 04 Fußball (Montag bis Freitag zwischen 9 und 18 Uhr) in der Geschäftsstelle einzusehen und können dem Veranstalter auf Wunsch ausgehändigt werden.
18.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem von den Parteien angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich Regelungslücken im Vertrag herausstellen sollten.
18.4 Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz von Bayer 04 Fußball.
18.5 Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ist der Veranstalter Unternehmer oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Bayer 04 Fußball.
Stand: Juli 2015